|
Seite 1 von 2
Fischereiausübung ohne
gültigen Fischereischein kann Fischwilderei sein
Den wenigsten Fischern wird
bewusst sein, dass die Ausübung der Fischerei auch dann Fischwilderei sein
kann, wenn der Fischer zwar einen Erlaubnisschein erworben hat, aber der
Fischereischein schon länger als drei Monate ungültig ist.
Dazu folgender Fall
aus der Praxis:
Die Polizei
kontrolliert am 15. Mai einen Angler. Dieser weist neben einem Erlaubnisschein
einen Fischereischein auf Lebenszeit vor, der allerdings keinen Vermerk der Gemeindekasse
über die Einzahlung der Fischereiabgabe für das laufende Kalenderjahr enthält.
Die Polizei ist daher der Auffassung, dass der Angler unberechtigt fischt und
damit Fischwilderei begeht. Sie bezieht sich dabei auf § 21 Abs. 2 Satz 2 des
Fischereigesetzes für Baden Württemberg.
Die Polizei hat recht, denn
der Fischereischein auf Lebenszeit ist nur für die Kalenderjahre gültig, für
die auch die Bezahlung der Fischereiabgabe durch den Einzahlungsvermerk der
Gemeindekasse nachgewiesen wird. Der Erlaubnisvertrag, auf dessen Grundlage der
Erlaubnisschein ausgestellt wird, ist seinerseits nur gültig, wenn der Angler
einen gültigen Fischereischein besitzt. Ist die Gültigkeit des Fischereischeins
auf Lebenszeit wegen nicht nachgewiesener Bezahlung der Fischereiabgabe für das
laufende Kalenderjahr ab Jahresbeginn ungültig, dann erlischt nach § 21 Abs. 2
Satz 2 FischG auch der Erlaubnisvertrag, wenn nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten, also bis zum 31. März des laufenden Jahres, die weitere Gültigkeit
des Fischereischeins auf Lebenszeit durch die Entrichtung der Fischereiabgabe
für ein, fünf oder zehn aufeinander folgende Kalenderjahre herbeigeführt wird.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Angler keine Berechtigung zur
Angelfischerei mehr hatte, denn zwischen dem Ungültigwerden des
Fischereischeins auf Lebenszeit und der Ausübung der Fischerei lagen mehr als
drei Monate. Der Erlaubnisvertrag war daher Kraft des Gesetzes erloschen,
unabhängig vom Willen der Vertragsparteien. Fischen in fremden Fischereirecht
ohne wirksame Erlaubnis des Eigentümers des Fischereirechts oder dessen
bevollmächtigten Pächter ist als Fischwilderei strafbar. Auch eine
nachträgliche Entrichtung der Fischereiabgabe ändert zwar nichts am Tatbestand
der Fischwilderei, könnte das Vergehen aber möglicherweise in einem milderen
Licht erscheinen lassen.
Daher:
Vor Ausübung der
Angelfischerei sollte unbedingt geprüft werden, ob neben einem gültigen
Erlaubnisschein auch der Fischereischein durch die dokumentierte Entrichtung
der Fischereiabgabe gültig ist.
(zusammengefasst von Philipp
Gotzhein, Quelle: Fischerei
in Baden Württemberg 1/2007)
<< Anfang < Vorherige 1 2 Nächste > Ende >> |